Recht auf Witwenrente

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz entschieden, dass schwule und lesbische Lebenspartner einen Anspruch auf Witwenrente haben.

Mit dem Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 01.04.2008 – C-267/06 wurde die Position homosexueller Lebenspartner in der Frage gestärkt, ob sie ein Recht auf Hinterbliebenenrente haben.

Da im deutschen Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft LPartG vergleichbare Unterhaltspflichten wie für Ehepartner enthalten seien, dürften Lesben und Schwule von Rententrägern nicht benachteiligt werden, so das Gericht in Luxemburg. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung  dürfen Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung keine weniger günstige Behandlung als überlebende Ehegatten erfahren.

Der überlebende Partner hat somit nach Versterben seines Lebenspartners einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn er sich nach nationalem Recht mit einer Personen gleichen Geschlechts in einer Situation befindet, die mit Ehepartnern vergleichbar sei.

“Jetzt haben die deutschen Gerichte nur noch zu entscheiden, ob die Situation von Lebenspartnern und Ehegatten in dieser Frage vergleichbar ist, und das kann man kaum verneinen”. (Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e.V.)

Als Konsequenz des am Dienstag verkündeten Urteils müssen Lebenspartner von berufsständischen Versorgungswerken wie Ehepartner behandelt werden. Allerdings ist die Argumentation des EuGH zwar auf Betriebsrenten, nicht aber auf staatliche Renten übertragbar.

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