Lesben und Schwule sind hinsichtlich der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld gleichberechtigt: Der Bundesgerichtshof entschied, dass homosexuelle Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes ebenso behandelt werden müssen wie heterosexuelle Ehepaare. Somit ist im Todesfall die Benachteiligung des Hinterbliebenen bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beendet.
Der Bundesgerichtshof setzte mit dieser Entscheidung (Az. IV ZR 267/04 und Az. IV ZR 16/09) ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 um. Nun dürfen zwischen homosexuellen Lebenspartnerschaften und heterosexuellen Ehepaaren bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld keine Unterschiede mehr gemacht werden.
Zunächst galt ein Urteil des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007, welches Zahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ablehnte. In dieser Entscheidung sah das Bundesverfassungsgericht jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob das Urteil im Juli 2009 auf.
Insbesondere zum Anspruch des Sterbegeldes formuliert der Bundesgerichtshof eindeutig:
Nach der Regelung des § 85 Satz 1 VBLS i.V. mit § 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F. ist ein Sterbegeld zwar ausdrücklich nur für den überlebenden Ehegatten, nicht auch für den eingetragenen Lebenspartner vorgesehen. Die Regelung führt aber zu einer Ungleichbehandlung, die entsprechend den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 7. Juli 2009 (aaO Tz. 77 ff.) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dieser Verstoß hat – wie bei der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS – zur Folge, dass die genannte Regelung zum Sterbegeld mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Le-benspartner Anwendung findet. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ergibt sich, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, ab dem Jahre 2005 gleich zu behandeln sind. Das betrifft neben der Hinterbliebenenrente auch das – in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehene – Sterbegeld. (Aus dem Urteil des BGH, IV ZR 16/09)
Geklagt hatte ein Mann aus Hamburg, der seit 2001 in einer Eingetragen Lebensgemeinschaft verpartnert ist. Im zweiten Urteil wurde der Klage eines verwitweten Lebenspartners auf Sterbegeld stattgegeben.


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