Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Altersversorgung gestärkt. Die Richter legten in einem Grundsatzurteil fest, dass auch die Lebenspartner von Lesben und Schwulen einen Anspruch auf die betriebliche Hinterbliebenenversorgung haben.

Das Urteil stützt sich auf das Gleichheitsgebot und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Luxemburger Gericht hatte im vergangenen April eine Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern für geboten gehalten, wenn sich beide bezüglich ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung “in einer vergleichbaren Situation befinden”.
Das BAG entschied nun, das in Deutschland seit Anfang 2005 eine vergleichbare Situation herrscht. Damals wurden die Lebenspartner bei der gesetzlichen Rente gleichgestellt und für den Fall einer Trennung auch bei Lebenspartnern der Versorgungsausgleich eingeführt worden. Danach müsse die Gleichbehandlung mit Ehepartnern nun auch bei der betrieblichen Altersversorgung gelten.
Voraussetzung sei allerdings, dass zum Zeitpunkt der Gleichstellung am 1. Januar 2005 noch “ein Rechtsverhältnis” zwischen dem Verstorbenen und seinem Arbeitgeber bestand, betonte das BAG. Ob dies ein Arbeitsverhältnis sein muss, oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer vor 2005 mit unverfallbaren Renten-Anwartschaften aus dem Unternehmen ausgeschieden, aber erst nach 2004 verstorben ist, ließ das BAG offen.
Wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Autonomie von Religionsgemeinschaften hat das BAG zudem ausdrücklich nicht entschieden, “welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitnehmern bestünden”. Im konkreten Fall wies das BAG die Klage ab, weil der bei der Deutschen Welle in Köln beschäftigte Lebenspartner bereits 2001 gestorben war.
(Quelle: zitiert aus tagesschau.de)


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