Heute hat der Zweite Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde über das Thema Lebenspartnerschaft und Familienzuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Schwule und Lesben haben somit keinen Anspruch auf eine finanzielle Zulage für Verheiratete. Der im Grundgesetz festgehaltene besondere Schutz der Ehe berechtige den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.
Konkret hatte eine frühere Beamtin beim Karlsruher Gericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie mit ihrer Lebenspartnerin eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und den Verheiratetenzuschlag für sich beansprucht, der verheirateten Beamtinnen und Beamten zusteht. Die Zahlung dieses Zuschlags wurde nun abgelehnt. Laut Gericht können homosexuelle Lebenspartner allerdings einen Familienzuschlag bekommen, wenn einer anderen Person im Haushalt Unterhalt gewährt würde und deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteige.
“Verpartnerte Beamtinnen und Beamte sind bei der Hinterbliebenenversorgung, Entlohnung und Beihilfe nicht nur gegenüber Ehepaaren benachteiligt, sondern auch gegenüber verpartnerten Angestellten. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund.” (Volker Beck, MdB)
Sowohl der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands LSVD als auch der Bundestagsabgeordnete Volker Beck bedauerten diese Entscheidung des Gerichts und hoffen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes EuGH. Der Generalanwalt habe in dem Verfahren bereits darauf plädiert, homosexuelle Lebenspartner bei der Hinterbliebenenrente nicht zu benachteiligen, weil dies gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verstoße. Die Entscheidung des EuGH wäre dann auch für Deutschland verbindlich.
(Quelle: ARD, LSVD, Volker Beck)


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